AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für den Verkauf von Baustoffen und Entsorgungsleistungen

I. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst alle Angebote und Vereinbarungen über den Verkauf von Baustoffen (im folgenden "Ware" genannt) und Entsorgungsleistungen (im folgenden „Entsorgungsleistung“ genannt) im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Firma BK-Kies GmbH & Co. KG (im folgenden "BK" genannt) mit Auftraggebern (Kunden, Käufer, Kaufleute und Nichtkaufleute, im folgenden "AG" genannt). Abweichende allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners/des AG werden nicht Vertragsbestandteil.

II. Abnahme Transport und Eigentumsübergang
1. Für die richtige Auswahl und Verwendung der Ware ist allein der AG verantwortlich. Es ist bei der Verwendung der Ware durch den AG auf die Einhaltung der gültigen Vorschriften, Richtlinien sowie den Stand der Technik entsprechend der technischen Regelwerke/Leitfäden/Vorgaben und ggf. den behördlichen Auflagen zu achten.
2. Aufträge werden mangels einer anderweitigen schriftlichen Zusage durch BK in der Reihenfolge des Eingangs erledigt. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Ware vom AG am Werk abzuholen.
3. Der AG hat bei Abholung und/oder Anlieferung die jeweils benötigten Formulare rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Form ausgefüllt an BK auszuhändigen.
4. Soweit von BK nicht zu vertretende Umstände wie z. B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Pandemien, Epidemien, Brand, Überschwemmung, Aussperrung, Streik, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen oder allgemeine Ereignisse von höherer Gewalt die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, ist BK berechtigt, die (Rest-) Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, jedoch höchstens um drei Monate. In Fällen von Engpässen wird BK-Kies, soweit möglich die bei ihm anhängenden Bestellungen nach Ihrer zeitlichen Reihenfolge erfüllen. BK wird den Kunden über die voraussichtliche Leistungszeit in angemessenen Zeitabständen in Kenntnis setzen.
5. Aufgrund länger andauernder höherer Gewalt ist BK berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dieses Recht gilt auch sofern die Leistungserbringung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden ist.
6. Ist der AG Kaufmann, so gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) BK gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie das ggf. erstellte Liefer-/Leistungsverzeichnis von BK durch die Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.
7. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Auftragserteilung haftet der AG.
8. Bei Lieferung und/oder Abholung an vereinbarter Stelle muss das Fahrzeug (Straßenausstattung) diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Das Be- oder Entladen muss ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der AG für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der AG hat das Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen nicht zu vertreten.
9. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger An- oder Abnahme hat der AG, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Preises, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat den Schaden nicht zu vertreten. Mehrere AG einer Leistung haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme und die Zahlung der Forderung. BK kann an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle leisten.

III. Entsorgungsleistung
1. Bei einer Entsorgungsleistung geht das angelieferte Material, nach erfolgter organoleptischer Eingangskontrolle, in den Verantwortungsbereich der BK über. Bestehen bei Anlieferung von Materialien Zweifel an der Annahmefähigkeit in der Annahmestelle der BK, so ist BK berechtigt, das Material zunächst sicherzustellen und weitere Überprüfungen vorzunehmen. Stellt sich aufgrund dieser weiteren Überprüfungen heraus, dass das Material annahmefähig ist, so wird es angenommen; andernfalls wird es zurückgewiesen. In diesem Falle ist das Material – soweit nicht eine andere Vorgehensweise individuell vereinbart wird – unverzüglich zurückzunehmen. Entstehende Mehrkosten trägt der AG. Der endgültige Eigentumsübergang erfolgt jedoch erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen der BK gegenüber dem AG.
2. Die Materialannahme kann verweigert werden, wenn die Beschaffenheit des angelieferten Materials nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Eine Annahmeverweigerung kann auch erfolgen, wenn im angelieferten Material Fremdanteile enthalten sind, die eine Behandlung der in den Anlagen der BK angelieferten Materialien beeinträchtigen, unmöglich machen oder erheblich erschweren würden.
3. Der AG hat mindestens 2 Tage vor Anlieferung des Materials dessen Eigenschaften mittels unseres Herkunftsnachweises, erforderlichenfalls zuzüglich Deklarationsanalytik, zu beschreiben. BK behält sich jederzeit vor, diese Eigenschaften mittels Probenahme und Analytik - jeweils nach dem Stand der Technik - zu überprüfen. Grundlage für die Feststellung der Schadstoffbelastung sind die jeweils einschlägigen Regelwerke, Anleitungen und ggf. behördlichen Auflagen.
4. BK ist jederzeit berechtigt, selbst oder durch Dritte am Entstehungsort oder der Annahmestelle organoleptische und/oder analytische Kontrollen des angelieferten/anzuliefernden Materials vorzunehmen. Im Falle einer festgestellten Abweichung der vom AG vorgelegten Angaben tritt Ziffer III.1. und/oder III.2. auf Kosten des AG in Kraft. Insbesondere haftet der AG für alle Schäden, Folgeschäden und die ordnungsgemäße Entsorgung, die BK durch die Abweichung entstehen. Dies gilt auch, ohne besondere Angabe von Gründen, bei Inanspruchnahme Dritter seitens BK.
5. Der AG verpflichtet sich, geltendes Recht und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

IV. Gefahrtragung
1. Bei Abholung der Ware geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beladungsvorgang abgeschlossen ist.
2. Ist abweichend von Ziffer II.2 individuell die Lieferung außerhalb des Werkes der BK vereinbart worden, so geht die Gefahr auf den AG über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
3. Das Befahren der Betriebs- und Abkippgelände sowie sonstige Tätigkeiten im Zuge des Be- und Entladens für Fahrzeuge des AG erfolgt auf dessen Gefahr. Dies gilt auch wenn sich der AG eines Fremdunternehmens bedient.

V. Mängelansprüche
1. Mängelansprüche können nur berücksichtigt werden, wenn BK unverzüglich darüber informiert wird. Der AG kann wegen eines Mangels Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis in, von BK anerkanntem Umfang, mindern. Liefert BK zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der AG die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
2. Für Ersatzlieferungen haftet BK im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis in, von BK anerkanntem Umfang, mindern.
Entscheidet sich der AG für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
3. Von Kaufleuten sind Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer anderen als der bedungenen Sorte oder Menge unverzüglich und schriftlich zu rügen. ln diesem Fall hat der AG die Ware zwecks Nachprüfung durch BK des Weiteren unangetastet und unverändert zu belassen.
4. Bei nicht fristgerechter und/oder formgerechter Rüge gilt die Leistung als genehmigt.
5. Probenahmen und deren Ergebnisse gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von BK dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

VI. Schadensersatz
Die Haftung von BK für Schadensersatz wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung für leicht und normal fahrlässige Pflichtverletzungen durch BK ist auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden beschränkt.

VII. Zahlungsbedingungen
1. Die Bezahlung der Leistung hat nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen sind nur an BK direkt zu leisten, Zahlungen an Vertreter bzw. Zusteller, die nicht ausdrücklich zum Zahlungsempfang bzw. Inkasso ausgewiesen sind, sind nicht zulässig bzw. nicht schuldbefreiend. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen.
2. Schecks und Wechsel werden von BK nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber nach Prüfung der Deckung entgegengenommen. Bei einem Scheck oder Wechsel tritt Erfüllung erst ein, wenn derselbe ordnungsgemäß eingelöst wird und eine fristgerechte Erfüllung der den AG daraus treffenden Pflichten erfolgt.
3. Im Falle des Verzugs ist BK berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Zudem kann BK nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4. Ist der AG bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Verzug, so wird der noch ausstehende Restbetrag sofort fällig.
5. Ist der AG Kaufmann und gerät er mit der Zahlung in Verzug, so ist BK berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden durch die der BK in Rechnung gestellten Bankzinsen geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu beanspruchen.
6. Die Aufrechnung durch den AG mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von BK anerkannt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist.
BK ist gegenüber einem Kaufmann i.S.d. HGB berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen BK oder deren Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundenen Gesellschaften hat.
7. Ist der AG Kaufmann und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um sämtliche Forderungen von BK zu tilgen, so bestimmt BK - auch bei deren Einstellungen in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche eine geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
9. Angebote von BK haben eine Gültigkeit von 1 Monat. Erhöhen sich nach dieser Frist und der Angebotsannahme/Auftragsbestätigung bzw. der Leistung nach dieser Frist unsere Selbstkosten, insbesondere für Drittleistungen, Vorkommen, Fracht und/oder Löhne, so ist BK berechtigt, ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung die Preise entsprechend zu berichtigen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstandenen und noch entstehenden Forderungen Eigentum von BK (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann in Kraft, wenn nach erfolgtem Kontoabschluss eine Saldoanerkennung stattgefunden hat.
2. Bei allen Verfügungen über die Vorbehaltsware tritt der AG bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte in Höhe des Rechnungswertes an BK ab. Der AG ist auf Widerruf berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen.
3. Etwaige Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einer neuen Sache erfolgt im Auftrag von BK, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für BK erwachsen. Der AG räumt BK an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte der Vorbehaltsware ein; das Miteigentum von BK besteht bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung fort. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %.
Für die durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware gemäß Ziffer VIII.2.
4. Der AG hat alle Sachen, welche im Eigentum oder Miteigentum von BK stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der AG auf das Eigentum von BK hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er hat BK alle für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und die ihr zur Last fallenden notwendigen lnterventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
5. Auf Verlangen des AG werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Höhe der Forderungen von BK um 20 % übersteigt.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Datenschutz
1. Erfüllungsort für die Leistungen des Vertrags ist das Lieferwerk bzw. die Annahmestelle von BK. Ziffer IV.2. bleibt unberührt. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist Memmingen.
2. Den Schutz personenbezogener Daten nehmen wir sehr ernst. Daten erheben, speichern und verarbeiten wir ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In unserer Datenschutzinformation informieren wir über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung. Unsere Datenschutzinformation können Sie unter www.bk-kies.de einsehen. Bei Bedarf kann Ihnen diese sehr gerne zugestellt werden.

X. Gültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des ganzen Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.

Qualitätssicherung, Qualitätsüberwachung
Unsere Produkte unterliegen der ständigen werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) gemäß EN 12620, 13043, 13285. Die WPK unserer Werke wird von dem TBR Technologie-zentrum durchgeführt.
Die Überwachung und Bewertung der WPK sowie die Zertifizierung unserer Produkte erfolgt durch den Bayerischen Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein (BAYBÜV e.V.) und der Technischen Universität München.

Stand 01.02.2021